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Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vertragsabschluss (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Angebote der Speedy‘s Kopie & Druck GmbH (im folgenden Speedy‘s genannt) sind freibleibend. Eingehende Bestellungen gelten als Angebot. Der Besteller ist hieran 2 Wochen nach Eingang der Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Speedy‘s oder durch deren Lieferung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, dies gilt auch, wenn Speedy‘s anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragsgebers die Bestellung vorbehaltlos ausführen. (2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Speedy‘s. (3) Dies gilt auch für widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen. II. Eigentums-, Urheber- und Kennzeichnungsrecht, Haftung für Verletzung von Schutzrechten (1) Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausfertigung seines Auftrages, insbesondere bei Bestellung von Lohnarbeit und sonstigen Umgestaltungen eines Werkes, Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, Speedy‘s unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Der Besteller stellt uns hiermit von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder eines sonstigen Schutzrechtes Dritter frei. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Sind die gelieferten Waren nach Anweisungen des Bestellers erstellt worden, so hat der Besteller Speedy‘s von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. (3) An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (4) Mit dem Eigentumsübertrag an einem von uns gefertigten Werkstück (Original oder Vervielfältigung) wird das Urheberrecht nicht übertragen. Wir dürfen in geeigneter Weise auf den Produkten unserer Dienstleistung auf unsere Firma hinweisen, es sei denn, dass der Besteller dies aus wichtigem Grund nicht wünscht und er hierauf bereits bei Auftragserteilung hinweist. III Lieferung (1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Bei schriftlichem Vertragsabschluss bedarf auch der Liefertermin der schriftlichen Bestimmung. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. (2) Falls eine von uns zu vertretende Überschreitung der Liefertermine eintritt, kann der Besteller nach angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung lediglich vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, wenn die Terminüberschreitung von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Nichtkaufeute. Im nichtkaufmännischen Bereich ist jedoch die Geltendmachung mittelbarer Schäden ausgenommen, wenn uns hinsichtlich der Terminüberschreitung nur einfache Fahrlässigkeit trifft. Verzögert sich eine Leistung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Speedy‘s über den von Speedy‘s zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Ansprüche aus §§ 323 ff. BGB erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend gemacht werden. (3) Speedy‘s ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen von den Auftragsunterlagen sind zulässig, sofern sie dem Auftrag entsprechend nur geringfügig sind und somit ihrem Zweck und Bestimmung im Sinne des Auftrages voll gerecht werden. (4) Versand und Zustellung - auch bei Teilmengen – erfolgen auf Rechnungen des Bestellers. (5) Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Nimmt Speedy‘s den Versand mit eigenen Transportmitteln vor, geht die Gefahr mit Abgang aus dem Lager der Speedy‘s auf den Besteller über. Dies gilt auch für Versendungen innerhalb von Traunstein, unabhängig davon, ob der Transport durch Speedy‘s oder Dritte durchgeführt wird. Ist die Ware versand- oder abholbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Besteller über. Speedy‘s ist berechtigt, aber nicht verpfichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers zu versichern. IV Preise und Zahlungsbedingungen (1) Unsere Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer, zur Zeit der Lieferung anwendbaren, Preisliste berechnet. (2) Soweit eine längere Lieferzeit als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Kann die von uns geschuldete Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erbracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis auch dann, wenn eine kürzere Lieferzeit als 4 Monate vereinbart oder eine Lieferzeit nicht bestimmt war. (3) Zahlungen sind sofort in bar und ohne Abzug fällig. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils älteren Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Wir behalten uns vor, Neukunden in den ersten drei Monaten grundsätzlich per Vorkasse oder Nachnahme zu beliefern. (4) Im kaufmännischen Verkehr steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Speedy‘s zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von Speedy‘s unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. (5) Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben, oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird, insoweit reicht als Nachweis eine Kreditauskunft. Speedy‘s ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Speedy‘s vom Vertrag zurücktreten. (6) Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von zwölf Prozent per anno berechnet, ohne dass es des Nachweises bedarf, dass Speedy‘s in dieser Höhe Bankkredit in Anspruch nimmt. Die Mahngebühren betragen mindestens 5,00 € pro Mahnung. (7) Bei Logo-Entwürfen werden auch bei Nichtinanspruchnahme des Entwurfes 50,00 € berechnet. V. Gewährleistung (1) Jeder Besteller ist verpfichtet, die von Speedy‘s gelieferte Ware sowie die zur Verfügung gestellten Vor- und Zwischenprodukte unverzüglich (§ 377 HGB) auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Ware gegenüber Speedy‘s schriftlich vorzubringen. Nachweislich verborgene Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht nachweisbar waren, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als vertragsgemäß abgenommen. Danach ist ihre Geltendmachung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Ver- oder Bearbeitung. (2) Die Gewährleistungspficht der Speedy‘s beschränkt sich nach ihrer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Im kaufmännischen Verkehr ist Speedy‘s außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener Ansprüche gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren zu beschränken. (3) Im Falle der Nachbesserung übernimmt Speedy‘s die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Eine Haftung für Schäden, insbesondere für Nachfolge- oder mittelbare Schäden besteht nur, wenn sie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind oder der Schaden darauf beruht, dass der Lieferung eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Gewährleistungspficht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder weiterverarbeitet wird. (4) Wird fehlerhafte Ware an die Speedy‘s zurückgesandt, so kann Speedy‘s die Reparatur ablehnen, wenn der Sendung keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt sind. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Speedy‘s berechnet. (5) Für Fremderzeugnisse übernehmen wir keine Haftung. Wir treten jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten der Fremderzeugnisse an den Besteller ab. Soweit im Auftrage des Bestellers die Ergebnisse unserer Dienstleistung von uns unmittelbar an Dritte ausgeliefert werden, gehen Mangelfolgeschäden nicht zu unseren Lasten, sofern der Besteller nicht nachweislich den Mangel der Dienstleistung bzw. des Ergebnisses uns gegenüber vor Entstehung des Schadens gerügt hat. Der Dritte, an den die Ware geliefert wird, gilt hinsichtlich der Rügepficht als Erfüllungsgehilfe des Bestellers. (6) Bereits gehängte Ware unterliegt nicht mehr den Reklamationsansprüchen. VI. Haftung (1) Speedy‘s haftet nicht für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt für sämtliche vertragliche Ansprüche. Die Haftung für grob fahrlässiges Verschulden und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt davon unberührt. Die Haftung ist grundsätzlich auf den Wert der Warenlieferung der Höhe nach beschränkt. Gegen Schäden, welche diesen Wert wesentlich übersteigen, hat sich der Besteller auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Verletzt er diese Obliegenheit, ist eine den Wert der Ware übersteigende vertragliche und gegenüber dem Besteller auch deliktische Haftung ausgeschlossen. (2) Sämtliche vertraglichen Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung. (3) Keine Haftung für Druckqualität und Druckhaltbarkeit auf Kundenmaterial. VIII. Eigentumsvorbehalt (1) Speedy‘s behält sich an den von ihr gelieferten Waren das Eigentum bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, einschließlich der Saldoforderungen vor. (2) Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit hierdurch das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Gleichzeitig ist der Besteller verpfichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderung mit Nebenrechten zur Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1 ab. (3) Der Besteller ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zu Verpfändung und Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von Speedy‘s hinzuweisen und Speedy‘s unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerungen an Dritte ist der Besteller dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von Speedy‘s berücksichtigt. (4) Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leihstellungen von Speedy‘s oder bei Vermögensverfall des Bestellers, darf Speedy‘s zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Bestellers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. (5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Speedy‘s gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Besteller Kaufmann ist. (6) Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an Speedy‘s ab. Speedy‘s ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers einziehungsberechtigt. Auf Verlangen von Speedy‘s wird der Besteller die abgetretenen Forderungen benennen. Speedy‘s darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. (7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten, die Zahlungsansprüche von Speedy‘s um mehr als 10%, so gibt Speedy‘s auf Verlangen des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei. (8) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Ware bleibt im Eigentum von Speedy‘s. Sie darf von Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Speedy‘s benutzt werden. IX. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. X. Abtretung von Ansprüchen Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Ausschließlicher Gerichtstand für die Lieferung, Leistung ist und Zahlung Traunstein. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. XII. Datenschutz Die Käuferin ist einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen, der Geschäftsverbindung zugänglich werden, in der EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Alle Mitarbeiter sind gemäß § 5 BDSG belehrt. XIII. Allgemeine Bestimmungen Unsere Verkaufspreise sind empfohlene Preisangaben. Alle Preisangaben verstehen sich als EURO Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle in dieser Preisliste aufgeführten Produktbezeichnungen und Firmenembleme unterliegen den gesetzlichen Copyright-Bestimmungen. Alle Preise sind netto, Preise ohne Verpackung und Transport ab Werk, wenn nicht schriftlich anders vereinbart.
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